
Erstorientierungskurs
Die sogenannten Erstorientierungskurse unterstützen neu zugewanderte Menschen dabei, sich im Alltag und im gesellschaftlichen Leben in Deutschland besser zurechtzufinden. Sie vermitteln wichtige Informationen über das Leben in Deutschland und geben den Teilnehmenden gleichzeitig die Möglichkeit, erste grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben.
- Alltag in Deutschland,
- Arbeit
- Einkaufen
- Gesundheit/Medizinische Versorgung
- Kindergarten/Schule
- Mediennutzung in Deutschland
- Orientierung vor Ort/Verkehr/Mobilität
- Sitten und Gebräuche in Deutschland/lokale Besonderheiten
- Sprechen über sich und andere Personen/soziale Kontakte
- Werte und Zusammenleben
- Wohnen
· Drittstaatsangehörige mit einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, § 63a AsylG („Ankunftsnachweis“);
· Drittstaatsangehörige mit einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, §§ 55, 63 AsylG („Aufenthaltsgestattung“);
· Minderjährige Drittstaatsangehörige ohne Personensorgeberechtige/Erziehungsberechtigte in Deutschland, die von der Jugendämtern in Obhut genommen wurden, unabhängig von der Stellung eines Asylantrages;
· Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AufenthG) mit folgenden Rechtsgrundlagen:
o Anerkannte Asylberechtigte (§ 25 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) oder
o Flüchtlingsstatus (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG) oder
o Subsidiärer Schutz (§ 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) oder
o Vorübergehender Schutz im Sinne der RL 2001/55/EG (§ 24 AufenthG) oder
o Humanitäre Aufnahmen (§§ 22, 23 Absatz 1, Absatz 2 AufenthG) oder Resettlement (§ 23 Absatz 4 AufenthG);
o Abschiebungsverbot gem. §§ 60 Absätze 5, 7 AufenthG (§ 25 Absatz 3 AufenthG);
· Drittstaatsangehörige im Relocation-Verfahren;
· Drittstaatsangehörige, die überstellt werden im Rahmen des Verfahrens nach der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO).
Sonderregelung für Personen mit Ausbildungsduldung/Beschäftigungsduldung: Eine Besetzung freier Kursplätze mit Drittstaatsangehörigen, die eine Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) oder eine Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) erteilt bekommen haben, ist entsprechend Festlegung BMI möglich, sofern die Kurskapazitäten mit der vorrangig berechtigten Zielgruppe (vgl. Aufzählung oben) nicht ausgeschöpft werden können (nachrangige Teilnahme).
Darüber hinaus
Bei geduldeten Personen gibt es folgende Einschränkungen: Es muss eine Ausbildung- oder Beschäftigungsduldung vorliegen.
| November 2026 | |
| 45001-1.26 | |
| Konvikt, Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm | |
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